Wissesnswertes - Pflegeleistungen

Leistungssätze - Was hat sich geändert?

5 Pflegegrade statt 3 Pflegestufen

Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2016 wurden die Grundlagen für einen neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit geschaffen. Somit wurden am 1. Januar 2017 die bisherigen drei Pflegestufen durch die neuen fünf Pflegegrade ersetzt. Die Übergänge in die neuen Pflegegrade erfolten dabei automatisch.

Die Zuordnung in einen Pflegegrad berücksichtigt sowohl psychische als auch physische Faktoren. Die aus der Vergangenheit bekannten Pflegestufen betrachteten dabei hauptächlich körperliche Komponenten der Pflegebedürftigkeit. Diese Änderungen sollen im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.

Übersicht der Änderungen:

Pflegegrade - Pflege zu Hause

Besserstellung der Demenzkranken

Pflegestufe (alt) Pflegegrad (aktuell) Pflegegeld* monatl. Sachleistung** monatl.
Pflegestufe 0 Pflegegrad 1 125,- Euro keine
Pflegestufe 1 Pflegegrad2 316,- Euro 689,- Euro
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3 545,- Euro 1.298,- Euro
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4 728,- Euro 1.612,- Euro
Besserstellung durch Demenz - - -
Pflegestufe 0(mit Demenz) Pflegegrad 2 316,- Euro 689,- Euro
Pflegestufe 1(mit Demenz) Pflegegrad 3 545,- Euro 1.298,- Euro
Pflegestufe 2(mit Demenz) Pflegegrad 4 728,- Euro 1.612,- Euro
Pflegestufe 3(mit Demenz) Pflegegrad 5 901,- Euro 1.995,- Euro
Härtefall (mit Demenz) Pflegegrad 5 901,- Euro 1.995,- Euro

* Pflegegeld
Pflegegeld für die Versorgung z.B. durch Angehörige, Verwandte, Freunde, nahe stehende Personen u.s.w.


** Sachleistung
Sachleistung, (Kombileistung) Beitrag der Pflegeversicherung für kombinierte Leistung, also gemeinsame Versorgung durch den ambul. Pflegedienst und Familienangehörige. Wird die Pflegesachleistung vom ambul. Pflegedienst nicht voll ausgeschöpft, kann auf Wunsch bis zu 40 % des zur Verfügung stehenden Betrages den pflegenden Angehörigen zukommen.


Hinweis: Hilfsmittel
Hilfsmittel sind zur Erleichterung der Pflege vorgesehen und können bei einem Besuch des MDK( medizinischer Dienst der Krankenkasse) empfohlen werden. Sobald der Gutachter des MDK ein Hilfsmittel empfiehlt, gilt das als Antrag bei der Pflegekasse.Technische Hilfsmittel wie Pflegebett, Duschwagen e.c.t. werden oft leihweise hinterlassen.

Pflegegrade vollstationäre Pflege im Pflegeheim

Die Leistungen der Pflegeversicherung für die unterschiedlichen Pflegegrade (ab 2017) betragen für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim ab 01.01.2017:

  • Pflegegrad 1: 125 € (als Geldbetrag, der für die Erstattung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann)
  • Pflegegrad 2: 770 €
  • Pflegegrad 3: 1.262 €
  • Pflegegrad 4: 1.775 €
  • Pflegegrad 5: 2.005 €

Die angegebene Orientierung ist der Beitrag Pflegeversicherung für den pflegerischen Aufwand im Pflegeheim. Die Leistungen können ja nach Bundesland und Pflegeheim variieren. Investitionskosten, Kosten für Wohnraum, Essen e.c.t. übernimmt der Heimbewohner selbst. Auch hier gibt es Preisunterschiede in den Pflegeheimen.

Was ist die Kurzzeitpflege?

Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.

Wie ist die Dauer der Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tage im Jahr beschränkt, für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung. Die Kurzzeitpflege kann zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege? Im Gegensatz zur Verhinderungspflege ist eine Kurzzeitpflege zu Hause nicht möglich. Kurzzeitpflege kann laut Definition nur in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung durchgeführt werden.

Was ist eine Verhinderungspflege?

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Verhinderungspflege.
Diese kann etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen und kann bis zu 6 Wochen in Anspruch genommen werden.

Was versteht man unter Kombileistung?

Die gesetzlich geregelte Kombinationsleistung ist ein Mix aus Sachleistungen und Pflegegeld, genauer gesagt ein Mix aus einerseits Inanspruchnahme eines Pflegedienstes und andererseits die private Pflege durch Angehörige, Verwandte oder Ehrenamtliche.

Wer einen Pflegegrad hat, erhält von der Pflegekasse – je nach Pflegegrad – einen festgesetzten Betrag als finanzielle Unterstützung. Diese Unterstützungszahlungen untergliedern sich in a) Sachleistung und/oder b) Pflegegeld.

  • Die Sachleistung ist für die Bezahlung des gewerblichen Pflegedienstes
  • Das Pflegegeld ist ein finanzieller Ausgleich für pflegende Angehörige, Verwandte oder ehrenamtlich Tätige für die häusliche Pflege.

Wird beides – also Sachleistung und Pflegegeld – in Anspruch genommen, wird von einer Kombileistung gesprochen. Also eine Kombination aus Geldleistung und Sachleistung. Dies ist dann der Fall, wenn das zustehende Geld der Sachleistung nicht aufgebraucht wird. Aus dem restlichen noch zustehenden Geld erhalten die Angehörigen einen prozentualen Anteil als Pflegegeld für die häusliche, private Pflege